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§ 1 - Achtundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (58. BEG172DV k.a.Abk.)

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2015



(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2015 - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 214.183.877 Euro,
- in Berlin 18.013.935 Euro,
- insgesamt232.197.812 Euro.


(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 107.091.939 Euro,
- in Berlin 10.808.361 Euro,
- insgesamt117.900.300 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

- in Nordrhein-Westfalen 30.151.592 Euro,
- in Bayern 21.722.299 Euro,
- in Baden-Württemberg 18.388.166 Euro,
- in Niedersachsen 13.384.924 Euro,
- in Hessen 10.431.451 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 6.851.059 Euro,
- in Schleswig-Holstein 4.836.941 Euro,
- im Saarland 1.684.741 Euro,
- in Hamburg 3.013.738 Euro,
- in Bremen 1.130.512 Euro,
- in Berlin 2.702.090 Euro,
- insgesamt114.297.513 Euro.


(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- Nordrhein-Westfalen19.231.537 Euro,
- Bayern24.589.204 Euro,
- Hessen 11.785.656 Euro,
- Rheinland-Pfalz61.712.950 Euro,
- Berlin15.311.845 Euro,
- insgesamt132.631.192 Euro.


(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg2.622.908 Euro,
- Niedersachsen4.575.889 Euro,
- Schleswig-Holstein4.229.661 Euro,
- Saarland919.331 Euro,
- Hamburg 1.638.070 Euro,
- Bremen 745.034 Euro,
- insgesamt14.730.893 Euro.


(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

 
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