Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 10 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642 (Nr. 56); aufgehoben durch § 44 V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 600-1-3-15 Finanzverwaltung
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§ 10 Hauptzollamt Duisburg



Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,

2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Wesel,

3.
die Vollstreckung des Hauptzollamts Krefeld, mit Ausnahme des Kreises Neuss, und des Hauptzollamts Münster für den Kreis Borken,

4.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Krefeld für die Gemeinden Alpen, Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn und Rheinberg des Kreises Wesel sowie

5.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Düsseldorf.



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