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§ 15 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642 (Nr. 56); aufgehoben durch § 44 V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 600-1-3-15 Finanzverwaltung
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§ 15 Hauptzollamt Gießen



Dem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Vollstreckung der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main,

2.
die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherheiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrsgesellschaften aller Hauptzollämter bundesweit,

3.
die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Luftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luftverkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundesweit, wenn

a)
die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuerlichen Beauftragten benannt haben oder

b)
eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steuerlichen Beauftragten erfolglos war,

4.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,

a)
der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main, Koblenz und Saarbrücken,

b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,

5.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die Stadtteile der Stadt Frankfurt am Main westlich der Flüsse Main und Nidda,

6.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main,

7.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main und des Hauptzollamts Darmstadt für den Main-Taunus-Kreis.

 
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