Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 17 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642 (Nr. 56); aufgehoben durch § 44 V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 600-1-3-15 Finanzverwaltung
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§ 17 Hauptzollamt Hamburg-Jonas



Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Erhebung von Ausfuhrabgaben aller Hauptzollämter bundesweit; davon unberührt bleibt die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Anmeldung und des Antrags auf Abfertigung, für die die Ausfuhrzollstelle zuständig ist,

2.
die Auszahlung und die Buchung der Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker aller Hauptzollämter bundesweit,

3.
die Einnahme und die Buchung der Abgaben im Milchsektor sowie die Erfassung und Auswertung der Abrechnungsdaten aller Hauptzollämter bundesweit auf der Grundlage folgender unionsrechtlicher Vorgaben:

a)
dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/517 (ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 73) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit

b)
Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, L 189 vom 27.6.2014, S. 261), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie

4.
die Einnahme und die Buchung der Zuckerabgaben aller Hauptzollämter bundesweit.



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