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§ 19 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642 (Nr. 56); aufgehoben durch § 44 V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 600-1-3-15 Finanzverwaltung
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§ 19 Hauptzollamt Hannover



Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Braunschweig, Magdeburg und Osnabrück,

2.
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück und Potsdam,

3.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen oder Säumniszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,

4.
die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen aller Hauptzollämter bundesweit,

5.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück,

6.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den Landkreis Rotenburg (Wümme) sowie

7.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Braunschweig für die Stadt Gifhorn, die Gemeinde Sassenburg und die Samtgemeinden Boldecker Land, Brome, Isenbüttel, Meinersen und Papenteich des Landkreises Gifhorn.