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§ 27 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642 (Nr. 56); aufgehoben durch § 44 V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 600-1-3-15 Finanzverwaltung
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§ 27 Hauptzollamt Landshut



Dem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Vollstreckung, mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts Augsburg und des Hauptzollamts München für die Gemeinden Unterschleißheim, Oberschleißheim, Garching bei München, Ismaning, Unterföhring, Aschheim und Kirchheim bei München des Landkreises München und das Gebiet des Flughafens München,

2.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Augsburg, München und Rosenheim sowie

3.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim.

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Zitierungen von § 27 HZAZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 HZAZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HZAZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 HZAZustV Hauptzollamt Rosenheim
... der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München, sofern nicht die in § 27 Nummer 1 genannten Gemeinden betroffen sind, 3. der Bundesfinanzverwaltung obliegende ...