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§ 31 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642 (Nr. 56); aufgehoben durch § 44 V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 600-1-3-15 Finanzverwaltung
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§ 31 Hauptzollamt Münster



Dem Hauptzollamt Münster werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Aachen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Köln und Krefeld,

2.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Dortmund und Bielefeld,

3.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund,

4.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen oder Säumniszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Münster bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,

5.
die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und die Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nachprüfungsersuchen von Präferenznachweisen und Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnissen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen außerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die Zollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzollämter bundesweit,

6.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund,

7.
die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Dortmund und Bielefeld sowie

8.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düsseldorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Bielefeld für den Kreis Warendorf.