Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 33 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642 (Nr. 56); aufgehoben durch § 44 V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 600-1-3-15 Finanzverwaltung
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§ 33 Hauptzollamt Oldenburg



Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen oder Säumniszinsen des Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.



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