Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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Abschnitt 3 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642 (Nr. 56); aufgehoben durch § 44 V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 600-1-3-15 Finanzverwaltung
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Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Abschnitt 3 Schlussbestimmungen

§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 44 ändert mWv. 3. Dezember 2016 HZAZustV KraftStZustV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, sowie die Kraftfahrzeugsteuerzuständigkeitsverordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 92) außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Dezember 2016.

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