Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin, alle Änderungen durch Artikel 24 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der KüchMeistPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 24 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 11 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 13 Übergangsvorschrift


(Textabschnitt unverändert)

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden.



(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige