Auf Grund des Artikels
VIII § 1 Absatz 6 Satz 1 des
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern, der zuletzt durch Artikel
31 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Die Anteile der Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in
§ 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.
(3) Bei der Berechnung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben unberücksichtigt:
- 1.
- die Planstellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers,
- 2.
- im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung und
- 3.
- die Planstellen der leitenden technischen Aufsichtspersonen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom
12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617), die zuletzt durch Artikel
15 des Gesetzes vom
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Dezember 2016.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles