Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Unfallversicherungsobergrenzenverordnung - UVOGrV)

V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2658 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2933
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 2032-11-2-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Eingangsformel
§ 1 Stellenobergrenzen
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des Artikels VIII § 1 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern, der zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Stellenobergrenzen


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Anteile der Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.


(3) Bei der Berechnung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben unberücksichtigt:

1.
die Planstellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers,

2.
im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung und

3.
die Planstellen der leitenden technischen Aufsichtspersonen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung V. v. 15. Dezember 2020 BGBl. I S. 2933 m.W.v. 22. Dezember 2020

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 3. Dezember 2016 UVOGrV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Dezember 2016.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles



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