Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 BGleiSV vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 BGleiSV, alle Änderungen durch Artikel 10 TeilhStG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der BGleiSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 BGleiSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 1 BGleiSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich und Ziel


(1) Diese Verordnung trifft für Schlichtungsverfahren nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes Regelungen zur Geschäftsstelle, zur Besetzung, zum Verfahren, zu den Kosten des Verfahrens und zum Tätigkeitsbericht.

(Text alte Fassung)

(2) Ziel ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes und der öffentlichen Stelle im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (Beteiligte eines Schlichtungsverfahrens) eine rasche, einvernehmliche, außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung zu ermöglichen.

(Text neue Fassung)

(2) Ziel ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes und der öffentlichen Stelle oder dem Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (Beteiligte eines Schlichtungsverfahrens) eine rasche, einvernehmliche, außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung zu ermöglichen.

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige