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Änderung § 7 BGleiSV vom 01.07.2021

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§ 7 BGleiSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 7 BGleiSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Rechtliches Gehör


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Schlichtungsstelle übermittelt der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner eine Abschrift des Schlichtungsantrags. 2 Die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner kann binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Stellung nehmen. 3 Die Schlichtungsstelle leitet diese Stellungnahme der antragstellenden Person zu und stellt ihr anheim, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dazu zu äußern, wenn die öffentliche Stelle keine Abhilfe schafft.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Schlichtungsstelle übermittelt der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner eine Abschrift des Schlichtungsantrags. 2 Die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner kann binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Stellung nehmen. 3 Die Schlichtungsstelle leitet diese Stellungnahme der antragstellenden Person zu und stellt ihr anheim, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dazu zu äußern, wenn die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner keine Abhilfe schafft.

(2) Die schlichtende Person kann die Beteiligten zu einem Schlichtungstermin einladen und die Streitigkeit mit ihnen unter freier Würdigung der Umstände mit dem Ziel der gütlichen Einigung der Beteiligten in dem Schlichtungstermin mündlich erörtern.

vorherige Änderung

(3) Wenn die schlichtende Person eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der §§ 12 und 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes für geboten hält, kann sie öffentliche Stellen zur Bereitstellung ergänzender Informationen und zur Gewährung von Akteneinsicht auffordern.



(3) Wenn die schlichtende Person eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für geboten hält, kann sie die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner zur Bereitstellung ergänzender Informationen und zur Gewährung von Akteneinsicht auffordern.

(heute geltende Fassung)