Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung (1. TabakerzVÄndVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2680 (Nr. 56); Geltung ab 03.12.2016
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 3. Dezember 2016 1. TabakerzVÄndV Artikel 2, TabakerzV

Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1468) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)" und die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2" gestrichen.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.



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