Dem §
26 Absatz 2 des
Kraftfahrsachverständigengesetzes vom
22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel
476 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:
-
- „Die Datenübermittlung nach den Sätzen 1 und 2 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter entsprechender Anwendung des § 30a Absatz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch, die weiteren Aufzeichnungen und die Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens zu erlassen."
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626