§ 6 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2017 (ERP-WPG 2017 k.a.Abk.)

G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2729 (Nr. 57); zuletzt geändert durch § 7 G. v. 08.03.2018 BGBl. I S. 343
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 6 Befristung


§ 6 hat 1 frühere Fassung

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2018 außer Kraft. *)


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*)
Anm. d. Red.: Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2018 wurde am 15.03.2018 verkündet.


Text in der Fassung des § 7 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2018 G. v. 8. März 2018 BGBl. I S. 343; zuletzt geändert durch § 7 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2213 m.W.v. 16. März 2018

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Frühere Fassungen von § 6 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2017

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.03.2018§ 7 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2018
vom 08.03.2018 BGBl. I S. 343

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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