Artikel 1 - Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen (IntKoVG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Dezember 2016 FAG § 1, § 11

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu, zuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016, 1.500 Millionen Euro im Jahr 2017, 2.760 Millionen Euro im Jahr 2018 und 2.400 Millionen Euro ab dem Jahr 2019; dieser Betrag ist zur Kompensation einer Minderung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Folgejahr dieser Minderung ausschließlich zu Lasten des Bundes anzupassen."

b)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich

in den
Jahren 2005 und 2006 auf
2.322.712.000 Euro,
in den
Jahren 2007 und 2008 auf
2.262.712.000 Euro,
im Jahr 2009 auf 1.727.712.000 Euro,
im Jahr 2010 auf 1.372.712.000 Euro,
im Jahr 2011 auf 1.912.712.000 Euro,
im Jahr 2012 auf 1.007.212.000 Euro,
im Jahr 2013 auf 947.462.000 Euro,
im Jahr 2014 auf 1.115.212.000 Euro,
im Jahr 2015 auf minus 1.173.788.000 Euro,
im Jahr 2016 auf minus 7.365.216.248 Euro,
im Jahr 2017 auf minus 4.336.788.000 Euro,
im Jahr 2018 auf minus 4.903.568.000 Euro,
ab dem
Jahr 2019 auf
minus 1.752.488.000 Euro."


2.
In § 11 Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „ab 2014" durch die Angabe „2014 bis 2016" und nach der Angabe „136.752.000 Euro" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz eingefügt:

„für die Jahre ab 2017:

Brandenburg95.760.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern64.512.000 Euro,
Sachsen160.776.000 Euro,
Sachsen-Anhalt94.248.000 Euro,
Thüringen88.704.000 Euro."


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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 IntKoVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntKoVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 FANeuReG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (vom 21.12.2018)
... Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...


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