§ 13 - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.06.2017, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 2129-56-3 Umweltschutz
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§ 13 Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. 2Sie muss die in § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 festgelegten Inhalte entsprechend regeln.

(2) In der Satzung oder sonstigen Regelung können weitergehende oder ergänzende Regelungen getroffen werden, soweit diese den Anforderungen des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung nicht widersprechen.

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Zitierungen von § 13 EfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 EfbV Anerkennung der Entsorgergemeinschaft, Widerruf
... ist zu erteilen, wenn 1. die Satzung oder sonstige Regelung den in § 13 genannten Anforderungen entspricht, 2. ein Überwachungsausschuss nach § 14 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Artikel 4 2. AbfÜbFEV Änderung der Gewerbeabfallverordnung
... geändert: 1. In § 9 Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter „§ 13 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung" durch die Wörter „§ 56 Absatz 3 Satz 5 ...


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