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Artikel 5 - Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung (2. AbfÜbFEV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2017 EMASPrivilegV § 3

In § 3 Absatz 1 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421)" gestrichen.

2.
In Satz 3 werden nach den Wörtern „, in der jeweils geltenden Fassung," die Wörter „oder nach § 7 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 2. Dezember 2016, in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 5 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. AbfÜbFEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AbfÜbFEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Artikel 3 BImSchV13NG Folgeänderungen
... 5 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ...