Eingangsformel - Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (7. EdWBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821 (Nr. 58); Geltung ab 08.12.2016
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Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Absatz 9 Satz 1 und 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 7b der EdW-Beitragsverordnung, von denen § 8 Absatz 9 Satz 1 und 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe j des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert und § 7b der EdW-Beitragsverordnung durch Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2435) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau:



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