Artikel 2 - Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (7. EdWBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821 (Nr. 58); Geltung ab 08.12.2016
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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Dezember 2016.



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