Änderung § 20 MZG vom 01.01.2023

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§ 20 MZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 20 MZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 23 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328

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§ 20 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20 Übergangsregelung


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Die Erhebungen für die im Jahr 2022 liegenden Berichtswochen werden nach dem Mikrozensusgesetz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), das durch Artikel 178 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, durchgeführt.




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