Das
Informationsgesellschaftsstatistikgesetz vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit" eingefügt.
- 2.
- In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Tätigkeit" die Wörter „sowie bei höchstens 12.000 Haushalten und den in diesen Haushalten lebenden Personen" gestrichen.
- 3.
- § 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;
- 2.
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen."
Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266