In §
72 Absatz 7 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel
1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern „zu entnehmen und" die Wörter „unter Angabe des in Absatz 1 genannten Familienkassenschlüssels" eingefügt.