§
72 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel
2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird vor dem Wort „Arbeitsentgelt" das Wort „ihr" eingefügt.
- b)
- In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Der Nummer 2 wird das Wort „oder" angefügt.
- d)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich des Bundes mit Ausnahme der Nachrichtendienste des Bundes, des Bundesverwaltungsamtes sowie derjenigen Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen haben,".
- 3.
- In Absatz 4 werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten" durch die Wörter „Absatz 1 gilt" ersetzt und werden die Wörter „und Absatz 2" gestrichen.
- 4.
- Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind auf Kindergeldansprüche von Angehörigen der Nachrichtendienste des Bundes nicht anzuwenden."
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682