Die
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom
15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
14. April 2010 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Auswärtige Amt kann andere Fremdsprachen, für die es zur Erfüllung seiner Aufgaben erheblichen Bedarf sieht, als weitere Ersatzsprachen für Französisch zulassen."
- 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am mündlichen Auswahlverfahren ist einmalig eine erneute Bewerbung frühestens für das Auswahlverfahren im vierten darauffolgenden Kalenderjahr zulässig. In begründeten Einzelfällen kann der Auswahlausschuss eine frühere oder weitere Wiederbewerbung zulassen. Im Falle der Wiederzulassung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen."
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455