Änderung § 5 LwErzgSchulproG vom 17.12.2020

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§ 5 LwErzgSchulproG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2020 geltenden Fassung
§ 5 LwErzgSchulproG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2020 BGBl. I S. 2880

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Mitteilungspflichten


(Text neue Fassung)

§ 5 Sonstige Mitteilungspflichten


vorherige Änderung

Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. Oktober jeden Jahres die Angaben zum vergangenen Schuljahr mit, die zur Erfüllung der Meldepflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 genannten Rechtsakten obliegen.



(1) 1 Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. Dezember jeden Kalenderjahres die Überwachungsergebnisse für das vorangegangene Schuljahr nach Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 mit und übermitteln die Monitoringberichte nach Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40. 2 Die Länder übersenden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. September des Kalenderjahres, das auf das betreffende Schuljahr folgt, die Kontrollberichte nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40.

(2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
den Bewertungsbericht nach Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 bis zum 1. Februar des Kalenderjahres, das auf das Ende des Berichtszeitraumes folgt.




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