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Synopse aller Änderungen des LwErzgSchulproG am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 des VkBkmMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LwErzgSchulproG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LwErzgSchulproG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
LwErzgSchulproG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 29 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anwendbare Rechtsvorschriften
§ 3 Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
§ 4 Verteilung der Unionsbeihilfe auf die Länder
§ 5 Sonstige Mitteilungspflichten
§ 6 Verordnungsermächtigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Verkündung von Rechtsverordnungen
(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)
§ 8 Übergangsvorschriften
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Verkündung von Rechtsverordnungen




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.



 

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