Artikel 1 - Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern (ULHLuftfRAnpV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2016 LuftVZO § 14, Anlage 1

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ultraleichtflugzeuge" die Wörter „und Ultraleichthubschrauber" eingefügt.

2.
In der Anlage 1 werden in Abschnitt II Nummer 3 Absatz 3 nach dem Wort „Tragfläche" die Wörter „oder im Fall von Ultraleichthubschraubern an beiden Seiten des Rumpfes" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ULHLuftfRAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ULHLuftfRAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683
Artikel 1 DrohnenV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt ...


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