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§ 27 - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)

Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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§ 27 Befugnisse bei der Störungsbearbeitung, Verordnungsermächtigung



(1) Die Bundesnetzagentur ist befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Klärung von Problemen mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zu ergreifen.

(2) 1Die Bundesnetzagentur kann besondere Maßnahmen ergreifen, um das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort anzuordnen oder zu verhindern, wenn dies erforderlich ist

1.
zum Schutz von Empfangsgeräten, Empfangsanlagen, Sendefunkgeräten und Sendefunkanlagen, die zu Sicherheitszwecken verwendet werden, und der zugehörigen Funkdienste,

2.
zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze,

3.
zum Schutz von Leib oder Leben einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert,

4.
zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder anderer Gesetze mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen.

2Die Bundesnetzagentur kann diese Maßnahmen sowohl gegen den Betreiber als auch gegen den Eigentümer eines Betriebsmittels richten.

(3) 1Wenn an einem bestimmten Ort Probleme mit der elektromagnetischen Verträglichkeit eines Betriebsmittels bestehen oder vorhersehbar sind, ohne dass die Voraussetzungen für Maßnahmen nach Absatz 2 vorliegen, so ist die Bundesnetzagentur befugt,

1.
unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung der Ursache für die Probleme zu treffen und

2.
Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen.

2Zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.

(4) 1Bei allen Maßnahmen aufgrund von Problemen mit der elektromagnetischen Verträglichkeit arbeitet die Bundesnetzagentur mit den Beteiligten zusammen. 2Sie legt die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde und kann insbesondere die geltenden technischen Normen heranziehen.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze sowie zum Schutz von Sende- und Empfangsanlagen zu treffen, die in definierten Frequenzspektren zu Sicherheitszwecken betrieben werden.

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Zitierungen von § 27 EMVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EMVG Einschränkungen des Anwendungsbereichs (vom 04.07.2017)
... Auf Geräte im Sinne des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) sind nur die §§ 27 und 30 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Auf Funkgeräte und ... Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, finden nur die §§ 27 bis 32 entsprechende Anwendung. Werden Betriebsmittel im Sinne des § 1 jedoch auf ... dieses Gesetz insgesamt Anwendung. (3) Auf folgende Betriebsmittel finden nur die §§ 27 bis 30 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung: 1. luftfahrttechnische Erzeugnisse, ...
§ 22 EMVG Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur (vom 04.07.2017)
... bekanntgegeben werden dürfen; 9. die Verordnungen nach § 21 Absatz 2, § 27 Absatz 5 und § 31 Absatz 4 dieses Gesetzes zu ...
§ 30 EMVG Zwangsgeld
... Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach den §§ 23, 24, 27 Absatz 1 und 2, § 28 Absatz 2, § 29 und der Anordnungen aufgrund der Verordnung nach ... 1 und 2, § 28 Absatz 2, § 29 und der Anordnungen aufgrund der Verordnung nach § 27 Absatz 5 ein Zwangsgeld von bis zu fünfhunderttausend Euro festsetzen und ...
§ 31 EMVG Beiträge, Verordnungsermächtigung
... der folgenden Kosten zu entrichten: 1. der Kosten für Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 zur Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 3 FuAGEG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... Auf Geräte im Sinne des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) sind nur die §§ 27 und 30 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden." 2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 1 EMVG-FuAG-BGebV (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 1 und 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz
... zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § ...

Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
G. v. 31.01.2001 BGBl. I S. 170; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
§ 15 FTEG Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (vom 22.12.2016)
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befugnisse nach den §§ 23 bis 29 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln zur ...