Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der GFABPrV am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 78 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GFABPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GFABPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
GFABPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 78 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 3 Handlungsbereiche
§ 4 Handlungsbereich „Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben personenzentriert gestalten"
§ 5 Handlungsbereich „Berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten"
§ 6 Handlungsbereich „Arbeits- und Beschäftigungsprozesse personenzentriert planen und steuern sowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten"
§ 7 Handlungsbereich „Kommunikation und Zusammenarbeit personenzentriert planen, steuern und gestalten"
§ 8 Gliederung der Prüfung
§ 9 Schriftliche Prüfungsaufgabe
§ 10 Projektarbeit
§ 11 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Bewerten der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung und Ermittlung der Gesamtnote
§ 13 Ausbildereignung
§ 14 Zeugnisse
§ 15 Wiederholung von Prüfungsbestandteilen
§ 16 Übergangsvorschriften
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 12 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 13
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 14 Ausbildereignung
§ 15 Zeugnisse
§ 16 Wiederholung von Prüfungsbestandteilen
§ 17 Übergangsvorschriften
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

 


Anlage 1 (zu den §§ 12 und 13) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte

§ 4 Handlungsbereich „Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben personenzentriert gestalten"


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Im Handlungsbereich 'Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben personenzentriert gestalten' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, unter Einbeziehung des behinderten Menschen personenzentriert den Verlauf der Eingliederung des behinderten Menschen und dessen Teilhabe am Arbeitsleben zu planen und zu gestalten. 2 Dazu muss der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin in der Lage sein, Fähigkeiten und Wünsche des behinderten Menschen zu erkennen, einzuschätzen und zu berücksichtigen sowie Angebote zu Qualifizierung, Beschäftigung und Arbeit zu unterbreiten. 3 Er oder sie muss behinderten Menschen mit geeigneten Methoden Aufgaben und Arbeiten bereitstellen können und aus deren Erledigung Schlussfolgerungen über die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse des behinderten Menschen ziehen können.



(1) 1 Im Handlungsbereich 'Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben personenzentriert gestalten' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter Einbeziehung des behinderten Menschen personenzentriert den Verlauf der Eingliederung des behinderten Menschen und dessen Teilhabe am Arbeitsleben zu planen und zu gestalten. 2 Dazu muss die zu prüfende Person in der Lage sein, Fähigkeiten und Wünsche des behinderten Menschen zu erkennen, einzuschätzen und zu berücksichtigen sowie Angebote zu Qualifizierung, Beschäftigung und Arbeit zu unterbreiten. 3 Sie muss behinderten Menschen mit geeigneten Methoden Aufgaben und Arbeiten bereitstellen können und aus deren Erledigung Schlussfolgerungen über die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse des behinderten Menschen ziehen können.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Erstellen eines personenzentrierten Eingliederungsplans unter Einbeziehung des behinderten Menschen und unter Berücksichtigung von Formen der beruflichen Bildung und anderer Qualifizierungen innerhalb und außerhalb der Werkstatt für behinderte Menschen,

2. Erarbeiten eines geeigneten Arbeits- und Beschäftigungsangebotes unter Berücksichtigung des individuellen Potentials und der Wünsche des behinderten Menschen; dabei ist eine große Breite des Berufsspektrums unabhängig von geschlechterbezogenen Rollenverständnissen und Rollenzuschreibungen zu vermitteln,

3. Unterbreiten und Umsetzen von Vorschlägen für den Prozess der Teilhabe am Arbeitsleben,

4. Beobachten und Beurteilen der Kompetenzen des behinderten Menschen unter Berücksichtigung der vielfältigen Beeinträchtigungsformen,

5. Anwenden von Methoden und Instrumentarien für eine systematische Beobachtung und Dokumentation insbesondere des Arbeitsverhaltens des behinderten Menschen, seiner Arbeitsleistung, seiner Belastungsfähigkeit, seines Konzentrationsvermögens, seiner Merkfähigkeit, seines Vorstellungsvermögens, seiner motorischen Fertigkeiten, seiner sozialen Kompetenzen und des Grades, zu dem er Kulturtechniken beherrscht,

6. Reflektieren und bedarfsgerechtes Anpassen des Teilhabeprozesses,

7. Fördern von Übergängen der behinderten Menschen in andere berufliche Bildungs-, Arbeits- oder Beschäftigungsprozesse oder -verhältnisse durch Motivieren, Initiieren, Begleiten und Qualifizieren unter Berücksichtigung und Einbeziehung der am Übergangsprozess intern und extern Beteiligten sowie

8. Anwenden anerkannter und geeigneter diagnostischer Verfahren und Instrumente, anhand derer der Eingliederungsplan erstellt wird.



§ 5 Handlungsbereich „Berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten"


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Im Handlungsbereich 'Berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Bildungsprozesse, durch die behinderte Menschen berufliche Handlungsfähigkeit erlangen sollen, personenzentriert didaktisch zu planen, zu steuern, durchzuführen, auszuwerten und zu dokumentieren. 2 Hierbei hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin anerkannte Methoden anzuwenden sowie habilitative und rehabilitative Aspekte zu berücksichtigen. 3 Die individuellen Bildungsprozesse sind unter Einbeziehung des behinderten Menschen zu gestalten; dabei sind ihm seine Rechte, Interessensvertretungs- und Selbstvertretungsmöglichkeiten zu vermitteln.



(1) 1 Im Handlungsbereich 'Berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Bildungsprozesse, durch die behinderte Menschen berufliche Handlungsfähigkeit erlangen sollen, personenzentriert didaktisch zu planen, zu steuern, durchzuführen, auszuwerten und zu dokumentieren. 2 Hierbei hat die zu prüfende Person anerkannte Methoden anzuwenden sowie habilitative und rehabilitative Aspekte zu berücksichtigen. 3 Die individuellen Bildungsprozesse sind unter Einbeziehung des behinderten Menschen zu gestalten; dabei sind ihm seine Rechte, Interessensvertretungs- und Selbstvertretungsmöglichkeiten zu vermitteln.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Erarbeiten eines individuellen, an den Inhalten der anerkannten Ausbildungsberufe orientierten Bildungsplanes, der dem Wunsch- und Wahlrecht und den Kompetenzen des behinderten Menschen entspricht,

2. Dokumentieren der Durchführung des Bildungsplanes unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Wahrung der Persönlichkeitsrechte des behinderten Menschen,

3. kontinuierliches Anpassen des beruflichen Qualifizierungsprozesses entsprechend den Entwicklungsschritten des behinderten Menschen,

4. Gestalten von Lernarrangements nach didaktischmethodischen Kriterien unter Berücksichtigung von Standards der Qualitätssicherung und der Nachhaltigkeit,

5. Erläutern des rechtlichen Status bei Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere im Eingangsverfahren, im Berufsbildungs- und im Arbeitsbereich,

6. Planen und Durchführen persönlichkeitsförderlicher beruflicher Begleitmaßnahmen,

7. Bewerten der Kompetenzen des behinderten Menschen und Ableiten von Empfehlungen für den weiteren Bildungsprozess sowie für Übergänge in andere berufliche Bildungs-, Arbeits- oder Beschäftigungsprozesse oder -verhältnisse,

8. Planen, Durchführen und Bewerten betrieblicher Praktika sowie

9. Anwenden von Methoden zur Selbstreflexion.



§ 6 Handlungsbereich „Arbeits- und Beschäftigungsprozesse personenzentriert planen und steuern sowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten"


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Im Handlungsbereich 'Arbeits- und Beschäftigungsprozesse personenzentriert planen und steuern sowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Arbeits- und Beschäftigungsprozesse für behinderte Menschen unter partizipativen, didaktischen und kommunikativen Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und betrieblicher Zusammenhänge und Anforderungen zu planen, zu steuern und zu gestalten. 2 Die Arbeits- und Beschäftigungsprozesse sollen kontinuierlich an aktuelle Erfordernisse angepasst werden. 3 Die Arbeitsplätze sind personenzentriert, orientiert an den Gegebenheiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie lern- und persönlichkeitsförderlich zu gestalten. 4 Dabei sind rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben zu berücksichtigen.



(1) 1 Im Handlungsbereich 'Arbeits- und Beschäftigungsprozesse personenzentriert planen und steuern sowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Arbeits- und Beschäftigungsprozesse für behinderte Menschen unter partizipativen, didaktischen und kommunikativen Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und betrieblicher Zusammenhänge und Anforderungen zu planen, zu steuern und zu gestalten. 2 Die Arbeits- und Beschäftigungsprozesse sollen kontinuierlich an aktuelle Erfordernisse angepasst werden. 3 Die Arbeitsplätze sind personenzentriert, orientiert an den Gegebenheiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie lern- und persönlichkeitsförderlich zu gestalten. 4 Dabei sind rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben zu berücksichtigen.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Auswählen von Aufgaben und Arbeiten unterschiedlicher Art und unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades sowie Bewerten der Ergebnisse unter Berücksichtigung von Qualitätssicherung und Nachhaltigkeit,

2. Planen und Durchführen von Aufgaben und Arbeiten unter Anwendung geeigneter Verfahren und Methoden der Arbeitsvorbereitung, -steuerung und -kontrolle mit dem Ziel der selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Arbeit und Beschäftigung von behinderten Menschen,

3. Gestalten individueller lern- und persönlichkeitsförderlicher Arbeitsplätze,

4. Beobachten, Bewerten und Dokumentieren der Entwicklung der individuellen Kompetenzen des behinderten Menschen unter Berücksichtigung anerkannter Methoden und Instrumentarien,

5. kontinuierliches Weiterentwickeln des Eingliederungsplanes,

6. Fördern des Übergangs des behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch Motivieren, Initiieren, Begleiten und Qualifizieren sowie

7. barrierefreies Gestalten und Bereitstellen von Maschinen, Geräten, Werkzeugen und Materialien unter Berücksichtigung unterschiedlicher Behinderungsformen und deren individuellen Auswirkungen sowie Erläutern des Gebrauchs der Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Materialien unter Beachtung der Anforderungen und Vorgaben zu Arbeitssicherheit, Unfallschutz und Umweltschutz.



§ 7 Handlungsbereich „Kommunikation und Zusammenarbeit personenzentriert planen, steuern und gestalten"


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Im Handlungsbereich 'Kommunikation und Zusammenarbeit personenzentriert planen, steuern und gestalten' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, für die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Kommunikations-, Gruppenbildungs- und Kooperationsprozesse zu planen, zu steuern und zu gestalten. 2 Dabei ist der Prozess der Teilhabe mit dem behinderten Menschen unter Einbeziehung interner und externer Beteiligter unter Beachtung der mehrdimensionalen Rollenanforderungen selbstreflektiert, barrierefrei und wertschätzend zu planen und durchzuführen.



(1) 1 Im Handlungsbereich 'Kommunikation und Zusammenarbeit personenzentriert planen, steuern und gestalten' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, für die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Kommunikations-, Gruppenbildungs- und Kooperationsprozesse zu planen, zu steuern und zu gestalten. 2 Dabei ist der Prozess der Teilhabe mit dem behinderten Menschen unter Einbeziehung interner und externer Beteiligter unter Beachtung der mehrdimensionalen Rollenanforderungen selbstreflektiert, barrierefrei und wertschätzend zu planen und durchzuführen.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Kommunizieren und Kooperieren mit dem behinderten Menschen und den internen und externen Beteiligten des Teilhabeprozesses unter Berücksichtigung der Selbstbestimmung des behinderten Menschen, der Barrierefreiheit, des Datenschutzes und der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte,

2. Fördern der kommunikativen Kompetenz behinderter Menschen in Bildungs- und Arbeitsprozessen unter Anwendung unterstützender Methoden,

3. Moderieren und Führen von Gruppen, Gruppen- und Teambildungsprozessen unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes,

4. Planen und Gestalten von toleranz-, wertschätzungs- und verständnisfördernden Aufgaben und Projekten für behinderte Menschen,

5. Unterstützen einer aufgabengerechten Informations- und Kommunikationskultur in der jeweiligen Arbeitseinheit,

6. Anwenden von Konfliktmanagement unter Berücksichtigung verschiedener Methoden und Techniken,

7. Entwickeln und Pflegen der Zusammenarbeit mit regionalen Partnern sowie Gestalten von Netzwerkarbeit unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen,

8. Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen und Befähigen behinderter Menschen zum Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen sowie

9. zielgruppengerechtes Auswählen und situationsspezifisches Einsetzen von Medien.



§ 10 Projektarbeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In der Projektarbeit soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie eine komplexe praxisbezogene Aufgabe erfassen, darstellen, beurteilen, planen und durchführen kann.

(2) 1 Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. 2 Es muss mindestens zwei der in § 3 genannten Handlungsbereiche verbinden. 3 Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll Vorschläge für das Thema unterbreiten.



(1) In der Projektarbeit soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie eine komplexe praxisbezogene Aufgabe erfassen, darstellen, beurteilen, planen und durchführen kann.

(2) 1 Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. 2 Es muss mindestens zwei der in § 3 genannten Handlungsbereiche verbinden. 3 Die zu prüfende Person soll Vorschläge für das Thema unterbreiten.

(3) 1 Über die Planung, die Durchführung und das Ergebnis der komplexen praxisbezogenen Aufgabenbearbeitung ist eine schriftliche Abschlussarbeit anzufertigen. 2 Der Prüfungsausschuss kann den Umfang der Abschlussarbeit begrenzen. 3 Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Abschlussarbeit beträgt 30 Kalendertage.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Auf Grundlage der Abschlussarbeit soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin in einer Projektpräsentation und in dem damit verbundenen Fachgespräch nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, seine oder ihre berufliche Kompetenz in praxistypischen Situationen anwenden und sachgerechte Lösungen erarbeiten zu können. 2 Im Rahmen des Fachgesprächs kann der Prüfungsausschuss vertiefende und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen nach § 3 stellen. 3 Die Projektpräsentation und das Fachgespräch sollen insgesamt 45 Minuten dauern; davon entfallen in der Regel auf die Präsentation 20 Minuten.



(4) 1 Auf Grundlage der Abschlussarbeit soll die zu prüfende Person in einer Projektpräsentation und in dem damit verbundenen Fachgespräch nachweisen, dass sie in der Lage ist, ihre berufliche Kompetenz in praxistypischen Situationen anwenden und sachgerechte Lösungen erarbeiten zu können. 2 Im Rahmen des Fachgesprächs kann der Prüfungsausschuss vertiefende und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen nach § 3 stellen. 3 Die Projektpräsentation und das Fachgespräch sollen insgesamt 45 Minuten dauern; davon entfallen in der Regel auf die Präsentation 20 Minuten.

§ 11 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 12 und 13 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Bewerten der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung und Ermittlung der Gesamtnote




§ 12 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfungsaufgabe, in der schriftlichen Abschlussarbeit und in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch sind gesondert mit Punkten zu bewerten. 2 Aus dem arithmetischen Mittel dieser Bewertungen ist die Gesamtnote zu bilden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen Prüfungsaufgabe, in der schriftlichen Abschlussarbeit und in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1. die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9,

2. die schriftliche
Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie

3. die
Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 (neu)




§ 13 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundungen in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in der schriftlichen Prüfungsaufgabe nach § 9,

2. in der schriftlichen Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 und

3. in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.

(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsaufgabe, der schriftlichen Abschlussarbeit und der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch zu berechnen.

(3) 1 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Ausbildereignung




§ 14 Ausbildereignung


vorherige Änderung nächste Änderung

Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Ausbildereignung im Sinne des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erworben.



Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Ausbildereignung im Sinne des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erworben. Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Zeugnisse




§ 15 Zeugnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist die Prüfung bestanden, so stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus.

(2) 1 In dem einen Zeugnis wird der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt, und zwar unter Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 4 und

2.
der vollständigen Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt.

2 In
dem anderen Zeugnis sind darüber hinaus mindestens anzugeben:

1. die Handlungsbereiche
nach § 3,

2. die Ergebnisse
der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfungsaufgabe, in der schriftlichen Abschlussarbeit und in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch sowie die Gesamtnote,

3. der Nachweis über den Erwerb der Ausbildereignung
und

4. alle Befreiungen
nach § 11 mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung.



(1) Wer die Prüfung nach § 13 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf
dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 11 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Wiederholung von Prüfungsbestandteilen




§ 16 Wiederholung von Prüfungsbestandteilen


(1) Wurde die schriftliche Prüfungsaufgabe, die schriftliche Abschlussarbeit oder die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nicht bestanden, so kann dieser Prüfungsbestandteil innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der nicht bestandenen Prüfung, zweimal wiederholt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat die Wiederholung des Prüfungsbestandteils bei der zuständigen Stelle zu beantragen.



(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholung des Prüfungsbestandteils bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(3) 1 Auf Antrag kann im Fall einer Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch ein bestandener Prüfungsbestandteil wiederholt werden. 2 In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Übergangsvorschriften




§ 17 Übergangsvorschriften


(1) Für Prüfungsverfahren zum anerkannten Abschluss 'Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen', die am 1. Januar 2017 bereits begonnen waren, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 die Vorschriften der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) angewendet werden.

(2) Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 die Anwendung der Vorschriften der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) beantragt werden.

(3) 1 Die Wiederholungsprüfung nach § 12 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden. 2 Bestandene Prüfungsleistungen aus der Prüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) bleiben in diesem Fall unberücksichtigt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) außer Kraft.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (neu)




Anlage 1 (zu den §§ 12 und 13) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


vorherige Änderung nächste Änderung

 



Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition

100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht

98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht

78 | 2,6

77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

 


Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. Benennung der schriftlichen Prüfungsaufgabe nach § 9 unter Angabe der Handlungsbereiche nach § 3 und Bewertung mit Punkten,

2. Benennung der schriftlichen Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 und Bewertung mit Punkten,

3. Benennung der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4 und Bewertung mit Punkten,

4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6. die Gesamtnote in Worten,

7. Befreiungen nach § 11.