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Änderung § 7 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 27.06.2020

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges


(1) Das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges kann von jedem, der eine Verletzung durch Kriegseinwirkungen nachweisen kann, in der Stufe getragen werden, die in der Verordnung über die Stiftung eines Verwundetenabzeichens vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1577) und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Anzahl oder Schwere der Verwundungen oder Beschädigungen vorgesehen ist.

(Text alte Fassung)

(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie der Nachweis der Verwundungen oder Beschädigungen zu führen ist.

(Text neue Fassung)

(2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie der Nachweis der Verwundungen oder Beschädigungen zu führen ist.