Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des OrdenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Sonderbestimmungen für vor dem 8. Mai 1945 verliehene Auszeichnungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gilt auch die ordnungsgemäße Eintragung der Verleihung in den Militärdienstzeitbescheinigungen, Wehrpässen und Soldbüchern sowie in anderen Militärpapieren mit Beglaubigungsvermerk. 2 Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß auch Bescheinigungen anderer Art als Besitznachweis gelten, und die Stellen zu bezeichnen, die solche Bescheinigungen ausstellen; er kann dabei bestimmen, daß für die Ausstellung von Bescheinigungen durch Bundesbehörden Gebühren erhoben werden, die im Einzelfall höchstens zehn Deutsche Mark betragen dürfen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gilt auch die ordnungsgemäße Eintragung der Verleihung in den Militärdienstzeitbescheinigungen, Wehrpässen und Soldbüchern sowie in anderen Militärpapieren mit Beglaubigungsvermerk. 2 Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß auch Bescheinigungen anderer Art als Besitznachweis gelten, und die Stellen zu bezeichnen, die solche Bescheinigungen ausstellen; er kann dabei bestimmen, daß für die Ausstellung von Bescheinigungen durch Bundesbehörden Gebühren erhoben werden, die im Einzelfall höchstens zehn Deutsche Mark betragen dürfen.

(2) Sind Verleihungsurkunden, Besitzzeugnisse oder andere in Absatz 1 genannte Besitznachweise für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, verlorengegangen, so dürfen diese Auszeichnungen auch ohne Besitzzeugnis getragen werden, wenn die Verleihung in anderer Weise nachgewiesen werden kann.