Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2975 (Nr. 62); Geltung ab 01.01.2017
|

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 AltvPIBV § 5, § 8, § 10, § 16

Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Ergibt sich nach der Ermittlung einer Chancen-Risiko-Klasse nach den Sätzen 1 und 2 und der Anwendung der weitergehenden Kriterien nach Absatz 4, dass für mindestens eine individuelle Vertragslaufzeit innerhalb der Laufzeitgruppen nach Satz 5 nicht alle Kriterien erfüllt sind, wird der Tarif in der betroffenen Laufzeitgruppe in die nächsthöhere Chancen-Risiko-Klasse eingeordnet, für die alle weitergehenden Kriterien erfüllt sind."

2.
§ 8 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Wertentwicklung des Vertrags nach Abzug der Effektivkosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase, die sich bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1 ergibt (Effektivrendite),".

3.
§ 10 Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

„(1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Absatz 2, § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen:

1.
für CRK 1: 1 Prozent,

2.
für CRK 2: 3 Prozent,

3.
für CRK 3: 4 Prozent,

4.
für CRK 4: 5 Prozent,

5.
für CRK 5: 6 Prozent.

(2) Den Berechnungen für die Angaben nach § 8 Nummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen jeweils die folgenden vier jährlichen Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen:

1.
für CRK 1: 0,5 Prozent, 1 Prozent, 1,5 Prozent und 2 Prozent,

2.
für CRK 2: 1 Prozent, 2 Prozent, 3 Prozent und 4 Prozent,

3.
für CRK 3: 0 Prozent, 2 Prozent, 4 Prozent und 5 Prozent,

4.
für CRK 4: 0 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 6 Prozent,

5.
für CRK 5: -1 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 7 Prozent.

(3) In den Fällen, in denen die Wertentwicklung eines Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist diese Wertentwicklung anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 und der Wertentwicklungen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen für Teile des Vertrags eine Wertentwicklung von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist die jeweils feststehende Wertentwicklung für diese Vertragsteile anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 zu berücksichtigen. Für nicht betroffene Vertragsbestandteile gilt weiter Absatz 1. Voraussetzung ist in den Fällen nach Satz 1 oder Satz 2, dass eine feststehende Wertentwicklung

1.
unabhängig von Marktentwicklungen ist und

2.
als jährliche Wertentwicklung vor Abzug der Kosten im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden kann.

Die für die Berechnung verwendete Gesamtwertentwicklung des Vertrags ist auf dem Produktinformationsblatt auszuweisen.

(4) Ist das Erreichen einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist die Wertentwicklung zu berücksichtigen, die sich jeweils aus den vertraglichen Ober- oder Untergrenzen ergibt. Ist das Erreichen einer nach Absatz 2 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist für diese Wertentwicklung keine Berechnung nach § 8 Nummer 5 und 6 vorzunehmen."

4.
§ 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Abweichungen beim garantierten Kapital und bei der garantierten monatlichen Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase von den Angaben nach § 15 Nummer 2 und 3 sind zulasten des Vertragspartners nur zulässig, sofern sie auf folgenden Gründen beruhen:

1.
gesetzlichen Änderungen,

2.
höchstrichterlicher Rechtsprechung oder

3.
Änderungen, die die Höhe der erwarteten Einzahlungen und Zulagen oder den Beginn der Auszahlungsphase betreffen.

Weicht der tatsächliche Wert zu Beginn der Auszahlungsphase von der Angabe nach § 15 Nummer 6 ab, ist dies nur zulässig, sofern die Abweichung auf Gründen nach Satz 1 beruht oder sofern Wertsteigerungen, Erträge oder Bewertungsreserven von der Höhe abweichen, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Information erwartet wurde."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AltvPIBVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltvPIBVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 12 4. StRVÄndV Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
... vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2975 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...