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Änderung § 12 TKTransparenzV vom 01.12.2021

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§ 13 TKTransparenzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 12 TKTransparenzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 12 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 149 Absatz 1 Nummer 7d des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



Ordnungswidrig im Sinne des § 228 Absatz 2 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Textabschnitt unverändert)

1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Produktinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

vorherige Änderung

2. entgegen § 4 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hervorhebt,

3. entgegen § 5
Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

5.
entgegen § 8 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,

6.
entgegen § 9 Absatz 1 ein Messergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig darstellt oder

7.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.



2. entgegen § 4 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

4.
entgegen § 7 Absatz 1 oder 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,

5.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Messergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig darstellt oder

6.
entgegen § 9 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.