Das
Krankenhausentgeltgesetz vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 2b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird im Satzteil vor der Aufzählung das Wort „Abschlag" durch die Wörter „für das Krankenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1 oder Satz 2" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden nach der Angabe „Satz 1" die Wörter „oder Satz 2" eingefügt und werden die Wörter „Fixkostendegressionsabschlag nach § 10 Absatz 13" durch die Wörter „für das Krankenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1 oder Satz 2" ersetzt.
- 2.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10" ein Komma und werden die Wörter „des Fixkostendegressionsabschlags nach § 10 Absatz 13" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Basisfallwerts" die Wörter „und des Fixkostendegressionsabschlags nach § 10 Absatz 13" eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Basisfallwerts" die Wörter „und des Fixkostendegressionsabschlags nach § 10 Absatz 13" eingefügt.