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Artikel 4 - Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)

Artikel 4 Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 KHEntgG § 5, § 8, § 9, § 10, § 21, mWv. 10. November 2016 § 4, § 10

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 10.11.2016

0a.
Dem § 4 Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:

„Für die Jahre 2017 und 2018 ist der zu vereinbarende höhere Abschlag nach Satz 2 auf 50 Prozent begrenzt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


0b.
Dem § 5 Absatz 3c werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Finanzierung der in den Sätzen 1 und 3 genannten Mehrkosten erfolgt bei besonderen Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch eine Berücksichtigung in den krankenhausindividuellen Entgelten. Die Begrenzung des Anstiegs der Erlössumme nach § 9 Absatz 1b Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 4 gilt insoweit nicht."

0c.
§ 8 Absatz 10 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Reihe 6.3 ausgewiesenen entsprechenden Kosten" durch die Wörter „Reihe 6.1 ausgewiesenen Vollzeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus, multipliziert mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen bundesdurchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft jeweils" ersetzt.

b)
Im zweiten Halbsatz wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Vollzeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus" ersetzt und werden nach dem Wort „haben" ein Komma und die Wörter „multipliziert mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen Kosten pro Pflegekraft im jeweiligen Land" eingefügt.

1.
§ 9 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „DRG-Institut" durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „2017" durch die Angabe „2018" und das Wort „DRG-Institut" durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „die hierfür vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden Daten werden vom Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt" eingefügt.

b)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ihr DRG-Institut" durch die Wörter „das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „DRG-Institut" durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

cc)
In Satz 5 wird das Wort „DRG-Instituts" durch die Wörter „Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 10.11.2016

 
c)
Absatz 13 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2016" durch die Angabe „2018" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Jahre 2017 und 2018 wird die Höhe des Abschlags auf 35 Prozent festgesetzt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Stelle" durch das Wort „Datenstelle" ersetzt und wird das Wort „(DRG-Datenstelle)" gestrichen.

b)
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Institutionskennzeichen des Krankenhauses, ab dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für den aufnehmenden, den weiterbehandelnden und den entlassenden Standort sowie bei einer nach Standorten differenzierten Festlegung des Versorgungsauftrags bis zum 30. Juni 2020 zusätzlich Kennzeichen für den entlassenden Standort,".

c)
In Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor der Aufzählung, Satz 3 und 6, Absatz 3a Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „DRG-Datenstelle" durch das Wort „Datenstelle" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 PsychVVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 PsychVVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychVVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 PsychVVG Inkrafttreten
...  (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 3. August 2016 in Kraft. (4) Artikel 4 Nummer 0a, Nummer 2 Buchstabe c und Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe b treten mit Wirkung vom 10. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Artikel 6a PflBRefG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Gesetz" die Wörter „sowie ...