Das
Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10a Satz 10 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Auf die Fehlbeträge sind § 8c des Körperschaftsteuergesetzes und, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt wird, § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt mit Ausnahme des § 8d des Körperschaftsteuergesetzes auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser".
- 2.
- Nach § 36 Absatz 2 wird folgender Absatz 2c eingefügt:
„(2c) §
10a Satz 10 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe im Sinne des §
8c des
Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen."
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682