Das
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.
- c)
- Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:
- „3.
- Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1) geschlossen haben, sowie
- 4.
- Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann."
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden nach den Wörtern „des Besteuerungsverfahrens" die Wörter „nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Bei der Übermittlung von Informationen durch das Bundeszentralamt für Steuern an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten der in §
1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 findet keine Anhörung der Beteiligten nach §
117 Absatz 4 Satz 3 der
Abgabenordnung statt."
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97