Das
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4.608" durch die Angabe „4.716" und die Angabe „2.304" durch die Angabe „2.358" ersetzt.
- 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 17 angefügt:
„(17) §
3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen."
Artikel 19 AmtsHRLÄndUG Inkrafttreten ... Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 8, 10 , 12, 14 und 16 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Die Artikel 9, 11 und 13 treten ...