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Artikel 15 - Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (AmtsHRLÄndUG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Geltung ab 24.12.2016, abweichend siehe Artikel 19
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Artikel 15 Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung


Artikel 15 ändert mWv. 24. Dezember 2016 FATCA-USA-UmsV § 8, § 9

Die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222), die durch Artikel 21 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Die Finanzinstitute oder Dritte im Sinne des § 3 müssen die geprüften Belege, anhand derer der Status eines Kontoinhabers festgestellt wurde, oder einen Vermerk über Art und Inhalt dieser Belege nach Ablauf des Jahres, in dem die Feststellung erfolgt ist, über einen Zeitraum von sechs Jahren aufbewahren."

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des Besteuerungsverfahrens" die Wörter „nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung" eingefügt.

b)
Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, die Daten und Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Eine Auswertung der Meldungen nach Absatz 2 durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon unberührt."