Das
Investmentsteuerreformgesetz vom
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 1 wird § 18 wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 203 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes" durch die Wörter „nach Absatz 4" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt."
- 2.
- In Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d, e und g werden jeweils die Wörter „in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung" durch die Wörter „in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730)" ersetzt.
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682