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Artikel 3 - Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung (UrhVergÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des dritten auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2016.