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Artikel 2 - Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes (4. SaatGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Saatgutverkehrsgesetzes in der ab dem 24. Dezember 2016 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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