Artikel 3 - Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (4. AMGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 24.12.2016, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 3 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 24. Dezember 2016 AMWHV § 15, § 24

Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zuletzt durch Artikel 6c des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Rauminhalt" durch das Wort „Nennvolumen" ersetzt.

2.
In § 24 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Rauminhalt" durch das Wort „Nennvolumen" ersetzt.



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