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Änderung § 2 EinglMV 2017 vom 06.05.2017

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§ 2 EinglMV 2017 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.05.2017 geltenden Fassung
§ 2 EinglMV 2017 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.04.2017 BAnz AT 05.05.2017 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Verteilung der im Bundeshaushalt 2017 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfügbaren und nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zusätzlich eingesetzten Mittel abzüglich der Mittel für die Umsetzung der Bundesprogramme in Höhe von 2,161 Millionen Euro werden die in den Absätzen 2 bis 6 enthaltenen anderen und ergänzenden Maßstäbe festgelegt.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Verteilung der im Bundeshaushalt 2017 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfügbaren und nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Satz 4 zusätzlich eingesetzten Mittel abzüglich der Mittel für die Umsetzung der Bundesprogramme in Höhe von 2,161 Millionen Euro werden die in den Absätzen 2 bis 6 enthaltenen anderen und ergänzenden Maßstäbe festgelegt.

(2) 1,85 Millionen Euro werden für überregionale Sonderbedarfe einbehalten.

(3) 1 Der Bundesagentur für Arbeit werden für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben, die alle Jobcenter betreffen, insgesamt 25,308 Millionen Euro gesondert zugewiesen. 2 Die überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben umfassen:

1. die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Statistik nach den §§ 51b und 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

2. die Erstattung nach § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung,

3. das Erstattungsverfahren für Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 56 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

4. das von der Bundesagentur für Arbeit bereitzustellende Fachverfahren zur internen Steuerung der Jobcenter und

5. die Verarbeitung und Übermittlung von Daten für die Ausbildungsvermittlung.

(4) 1 Zur Verteilung eines Betrags von 405 Millionen Euro werden die Maßstäbe entsprechend § 1 Absatz 3 zugrunde gelegt. 2 Die Verteilung erfolgt nach den in der Anlage 2 enthaltenen prozentualen Werten.

vorherige Änderung

(5) 1 Zur Verteilung eines Betrags von 45 Millionen Euro werden die Maßstäbe entsprechend § 1 Absatz 4 zugrunde gelegt. 2 Die prozentualen Werte je Jobcenter werden im zweiten Quartal 2017 bekannt gemacht.



(5) 1 Zur Verteilung eines Betrags von 45 Millionen Euro zuzüglich zusätzlicher Ausgabereste in Höhe von 50 Millionen Euro werden die Maßstäbe entsprechend § 1 Absatz 4 zugrunde gelegt. 2 Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 6 enthaltenen prozentualen Werten.

(6) 1 Zur Ermittlung der Verteilung der verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 bis 5 wird für jedes Jobcenter die durchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015 mit der durchschnittlichen Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 verglichen. 2 Der Anteil des jeweils höheren Werts des Jobcenters (Maximalwert) an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Basis für die Verteilung. 3 Auf der Grundlage der ermittelten Anteile erfolgt die Verteilung auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach Maßgabe der Anlage 4.

(7) 1 Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. 2 Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag von bis zu 143 Millionen Euro. 3 Dieser Betrag ergibt sich aus einem Bedarf in Höhe von 149,7 Millionen Euro, von dem die erwarteten Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 6,7 Millionen Euro abgezogen werden. 4 Die übrigen Mittel werden nach Maßgabe der ermittelten Maximalwerte auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. 5 Die Verteilung erfolgt nach den in der Anlage 5 enthaltenen prozentualen Werten. 6 Soweit bis zum 31. August 2017 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt werden.