Artikel 1 - Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (11. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2016 FeV § 3, § 4, § 5, § 6, § 10, § 11, § 20, § 21, § 22a, § 23, § 24, § 24a, § 25, § 28, § 48, § 57, § 66, § 74, § 75, § 76, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 4a, Anlage 7, Anlage 8a, Anlage 9, Anlage 11, Anlage 12, mWv. 1. Oktober 2016 Anlage 7

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 5 das Wort „Kleinkrafträdern" durch das Wort „Kraftfahrzeugen" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Mofa" durch die Wörter „Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b" ersetzt.

3.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Komma und das Wort „einsitzige" gestrichen.

b)
Nummer 1b wird wie folgt gefasst:

„1b.
zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,".

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kleinkrafträdern" durch das Wort „Kraftfahrzeugen" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kleinkraftrad" durch das Wort „Kraftfahrzeug" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zur Mofa-Ausbildung" durch die Wörter „zu der Ausbildung" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Mofa-Ausbildung" durch die Wörter „der Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Mofa-Ausbildungskurs" durch das Wort „Ausbildungskurs" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung" durch das Wort „Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädriger Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Mofas" die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b" angefügt.

f)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer des Fahrzeugs."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Klasse A2 wird wie folgt gefasst:

„Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit

 
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und

b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind."

bb)
In Klasse C1 werden die Wörter „der Klassen AM, A1, A2 und A" durch die Wörter „der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D" ersetzt.

cc)
In Klasse C werden die Wörter „der Klassen AM, A1, A2, A" durch die Wörter „der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D" ersetzt.

dd)
In Klasse D1 werden die Wörter „mehr als acht, aber" gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 werden die Wörter „D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist, und" gestrichen.

bb)
In Nummer 9 werden die Wörter „sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist" gestrichen.

cc)
In Nummer 10 werden die Wörter „Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist" durch die Wörter „Klassen D1E und BE" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auch erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist."

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,

2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,

3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,

4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,

5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,

6.
Krankenkraftwagen,

7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,

8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,

9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,

10.
Spezialisierte Verkaufswagen,

11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,

12.
Leichenwagen und

13.
Wohnmobile.

Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend."

e)
In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt für Fahrerlaubnisse im Sinne des Absatzes 3a entsprechend."

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in der Nummer 9 der Tabelle in der Spalte Mindestalter in Buchstabe c Doppelbuchstabe bb nach dem Wort „Ausbildung" die Wörter „und Prüfung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis" durch die Wörter „vor erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis" ersetzt.

7.
§ 11 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und".

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

8.
Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder

2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches

bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden."

9.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „, Staatsangehörigkeit und Art des Ausweisdokumentes" eingefügt.

b)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach § 10 vorgeschriebenen Mindestalters bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden."

10.
In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und Ausweisnummer" gestrichen.

11.
In § 23 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt."

12.
Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden."

13.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Geltungsdauer" durch das Wort „Gültigkeit" ersetzt.

bb)
Folgender Satz 4 wird angefügt:

„Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei der Ausstellung eines Ersatzdokuments und bei der Ausfertigung eines neuen Führerscheins wegen Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder wegen Änderung der Angaben auf dem Führerschein Satz 1 anzuwenden."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Gültigkeit eines Führerscheins, der ab dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellt worden ist, kann durch die nach Landesrecht zuständige Behörde durch die Anbringung eines mit einer bestimmten Frist versehenen Gültigkeitsaufklebers mit Sicherheitsdesign der Bundesdruckerei nachträglich befristet werden, soweit der Antragsteller dies zusammen mit der Erteilung eines neuen Führerscheins beantragt und zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Gründe gegen die sofortige Ausstellung eines neuen Führerscheins bestehen. Ein nach Satz 1 befristeter Führerschein dient nur im Inland als Nachweis der Fahrberechtigung. Er verliert seine Gültigkeit mit Zustellung des neuen Führerscheins, Ablauf der Frist oder wenn der Gültigkeitsaufkleber entfernt oder beschädigt wurde."

14.
In § 25 Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Auf Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann dieser den bisherigen Führerschein behalten. Hierzu ist der Führerschein durch die nach Landesrecht zuständige Behörde sichtbar und dauerhaft zu entwerten. In Falle der Vorlage eines nach dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellten Führerscheins ist der Führerschein durch eine Lochung in der unteren rechten Ecke der Vorderseite zu entwerten."

15.
In § 28 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder - bei den Klassen C1 und C1E - der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat" gestrichen.

16.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird die Nummer 2a wie folgt gefasst:

„2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,".

b)
In Absatz 5 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird."

17.
§ 57 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Art des Ausweisdokumentes,".

18.
In § 66 Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „vorliegen" die Wörter „oder bei Verstößen gegen Auflagen nach Absatz 3" eingefügt.

19.
§ 74 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen."

20.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „oder § 76 Nummer 2" werden gestrichen.

bb)
Das Wort „Mofa" wird durch die Wörter „Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird das Wort „Mofa-Ausbildung" durch das Wort „Ausbildung" ersetzt.

21.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
§ 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b)

gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben."

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
§ 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Ausbildung für Kraftfahrzeuge nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b)

Zur Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat."

c)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse A2

Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist."

d)
Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a bis 8d eingefügt.

„8a.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse C1 und C:

Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer gebaut sind, zu führen.

8b.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse CE:

Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse CE sind auch berechtigt, Fahrzeuge der Klasse D1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.

8c.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:

Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D1E sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

8d.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse DE:

Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse DE sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind."

e)
Die bisherige Nummer 8a wird Nummer 8e.

f)
In Nummer 9 Satz 13 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „§ 6 Absatz 3 Nummer 6 bleibt unberührt." angefügt.

g)
Nach Nummer 12b wird folgende Nummer 12c eingefügt:

„12c.
§ 23 Absatz 1 Satz 2 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis)

Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers der Fahrerlaubnis."

h)
In Nummer 17 wird die Angabe „30. April 2017" durch die Angabe „31. Dezember 2018" ersetzt.

22.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A wird wie folgt geändert:

aa)
In Unterabschnitt I wird die laufende Nummer 14 wie folgt gefasst:

„142 beschränkt auf
Kombinationen
nach Art eines
Sattelkraftfahr-
zeugs oder eines
Lastkraftwagens
mit drei Achsen
nach dem 31.12.85 A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, CE, L
T1C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03,
A 79.04,
BE 79.06,
CE 79 (L ≤ 3)".


 
 
bb)
Folgender Unterabschnitt III wird angefügt:

„III.
Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2016)

FahrerlaubnisklasseWeitere Berechtigungen
B194


 
 
 
".

b)
In Abschnitt C Buchstabe b wird die laufende Nummer 6 wie folgt gefasst:

„6C1EA, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, L
 A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06".


23.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.1Herzrhythmusstörungen mit
anfallsweiser Bewusstseins-
trübung oder Bewusstlosig-
keit
neinnein--
 - nach erfolgreicher Be-
handlung durch Arznei-
mittel oder Herzschritt-
macher
jaausnahmsweise
ja
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
4.2Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
    
4.2.1Erhöhter Blutdruck mit
zerebraler Symptomatik
und/oder Sehstörungen
neinnein--
4.2.2Blutdruckwerte
> 180 mmHg systolisch
und/oder
> 110 mmHg diastolisch
In der Regel
ja
Einzelfall-
entscheidung
Nach-
untersuchungen
Nach-
untersuchungen
4.3Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
    
4.3.1In der Regel kein Krank-
heitswert
jaja--
4.3.2Selteneres Auftreten von
hypotoniebedingten,
anfallsartigen
Bewusstseinsstörungen
ja
wenn durch
Behandlung die
Blutdruckwerte
stabilisiert sind
ja
wenn durch
Behandlung die
Blutdruckwerte
stabilisiert sind
--
4.4 Akutes Koronarsyndrom
(Herzinfarkt)
- EF > 35 Prozent
ja
bei komplika-
tionslosem
Verlauf
Fahreignung
kann sechs
Wochen nach
dem Ereignis
gegeben sein
Kardiologische
Untersuchung
Kardiologische
Untersuchung
- EF ≤ 35 Prozent oder
akute dekompensierte
Herzinsuffizienz im
Rahmen eines akuten
Herzinfarktes
Fahreignung
kann vier
Wochen nach
dem Ereignis
gegeben sein
In der Regel
nein
Kardiologische
Untersuchung
 
4.5 Herzleistungsschwäche
durch angeborene oder
erworbene Herzfehler oder
sonstige Ursachen
  regelmäßige
ärztliche
Kontrolle, Nach-
untersuchung
in individuell zu
bestimmenden
Fristen.
Eventuell
Beschränkung
auf einen
Fahrzeugtyp,
Umkreis- und
Tageszeit-
beschränkungen
jährlich
kardiologische
Kontroll-
untersuchungen
NYHA I
(Herzerkrankung ohne
körperliche Limitation)
jaja, wenn
EF > 35 Prozent
jährlich
kardiologische
Kontroll-
untersuchungen
NYHA II
(leichte Einschränkung
der körperlichen Leistungs-
fähigkeit)
jaja, wenn
EF > 35 Prozent
 
NYHA III
(Beschwerden bei geringer
körperlicher Belastung)
ja
(wenn stabil)
nein 
 NYHA VI
(Beschwerden in Ruhe)
neinnein  
4.6 Periphere arterielle
Verschlusskrankheit
   Kardiologische
Untersuchung".
- bei Ruheschmerz neinnein  
- nach Intervention Fahreignung
nach 24 Stunden
Fahreignung
nach einer
Woche
  
- nach Operation Fahreignung
nach einer
Woche
Fahreignung
nach vier
Wochen
  
Aortenaneurysma,
asymptomatisch
Keine
Einschränkung
Keine Ein-
schränkung bei
einem Aorten-
durchmesser
bis 5,5 cm.
Keine Fahr-
eignung bei
einem Aorten-
durchmesser
> 5,5 cm.
  


 
b)
Nummer 11.2 wird wie folgt gefasst:

„11.2Tagesschläfrigkeit    
11.2.1Messbare auffällige
Tagesschläfrigkeit
neinnein  
11.2.2Nach Behandlung ja
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ja
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
11.2.3Obstruktives Schlafapnoe
Syndrom (OSAS)
mittelschwer/schwer
[mittelschwer: Apnoe-
Hypopnoe-Index zwischen
15 und 29 pro Stunde;
schwer: Apnoe-Hypopnoe-
Index von mindestens
30 pro Stunde]
ja
unter geeigneter
Therapie und
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ja
unter geeigneter
Therapie und
wenn keine
messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
Gutachten
mittels schlaf-
medizinischer
oder somno-
logischer Quali-
fikation, regel-
mäßige ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
drei Jahren
Gutachten
mittels schlaf-
medizinischer
oder somno-
logischer Qualifi-
kation, regel-
mäßige ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
einem Jahr".


24.
Anlage 4a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „(VkBl. S. 110)" die Wörter „in der Fassung vom 3. März 2016 (VkBl. S. 185)" eingefügt.

b)
In Nummer 1 Buchstabe f wird folgender Satz angefügt:

„Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind."

25.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1 werden die Wörter „Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S. 31)" durch die Wörter „Richtlinie (EU) 2014/85 der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 10)" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2016

 
b)
In Nummer 1.3 Satz 5 wird nach Buchstabe k der Schlusspunkt gestrichen und folgender Buchstabe l angefügt:

„l)
Hocharabisch."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
In Nummer 2.1.5 wird Buchstabe k wie folgt gefasst:

„k)
Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren, Bahnübergängen und in Tunneln,".

26.
In Anlage 8a werden eingangs des Musters des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis die Wörter „Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV)" durch die Wörter „Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF)" ersetzt.

27.
Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:

a)
Die laufende Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6176Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen
des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraft-
fahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraft-
fahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden".


 
b)
Folgende Nummer 24 wird angefügt:

„24194Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der
Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von
dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A."


 
c)
In der Fußnote ** wird die Angabe „§ 76 Nummer 11b" durch die Angabe „§ 76 Nummer 11c" ersetzt.

28.
In Anlage 11 wird die Zeile „Namibia" wie folgt gefasst:

„ Namibia 16) A1, A, B, BE, C1 17), C1E, C 17), CE neinnein".


29.
Anlage 12 Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

„2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über

 
das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2)

die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)

den Abstand (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

das Überholen (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2)

das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)

die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)

das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)

übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)

das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)".

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Zitierungen von Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 11. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 11. FeVuaÄndV Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 52 ...
Artikel 6 11. FeVuaÄndV Inkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Anlage 8a FeV (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) *) (vom 28.12.2016)
...  --- *) Im Mustervordruck nicht eingearbeitete Änderung durch Artikel 1 Nr. 26 V. v. 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083): In Anlage 8a werden eingangs des ...


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