Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (11. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 FeV § 52, § 59, § 76, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 9

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Es wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
Gerichte und Staatsanwaltschaften."

2.
In § 59 Absatz 1 Nummer 10 werden die Wörter „sowie der Tag des Ablaufs der Sperrfrist," angefügt.

3.
Dem § 76 Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:

„Prüfbescheinigungen für Mofas, die nach den bis zum 31. Dezember 2016 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig."

4.
In der Überschrift der Anlage 1 werden nach dem Wort „Mofas" die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" angefügt.

5.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Mofas" die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" angefügt.

b)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Mofas" die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" angefügt.

bb)
Das Muster der Ausbildungsbescheinigung wird wie folgt gefasst:



Muster Ausbildungsbescheinigung (BGBl. 2016 I S. 3090)


".

c)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung" durch die Wörter „Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" ersetzt.

bb)
Das Muster der Prüfbescheinigung wird wie folgt gefasst:



Muster Prüfbescheinigung (BGBl. 2016 I S. 3091)


".

6.
Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt I wird wie folgt gefasst:

„I.
Schlüsselzahlen der Europäischen Union

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
101Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
201.01Brille
301.02Kontaktlinse(n)
401.03Schutzbrille*
501.05Augenschutz
601.06Brille oder Kontaktlinsen
701.07Spezifische optische Hilfe
802Hörhilfe/Kommunikationshilfe
903Prothese/Orthese der Gliedmaßen
1003.01Prothese/Orthese der Arme
1103.02Prothese/Orthese der Beine
1205Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:*
1305.01Nur bei Tageslicht*
1405.02In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...*
1505.03Ohne Beifahrer/Sozius*
1605.04Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h*
1705.05Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist*
1805.06Ohne Anhänger*
1905.07Nicht gültig auf Autobahnen*
2005.08Kein Alkohol*
2110Angepasste Schaltung
2210.02Automatische Wahl des Getriebeganges
2310.04Angepasste Schalteinrichtungen
2415Angepasste Kupplung
2515.01Angepasstes Kupplungspedal
2615.02Handkupplung
2715.03Automatische Kupplung
2815.04Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
2920Angepasste Bremsmechanismen
3020.01Angepasstes Bremspedal
3120.03Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
3220.04Bremspedal mit Gleitschiene
3320.05Bremspedal (Kipppedal)
3420.06Mit der Hand betätigte Bremse
3520.07Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.:,20.07(300N)')
3620.09Angepasste Feststellbremse
3720.12Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
3820.13Mit dem Knie betätigte Bremse
3920.14Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
4025Angepasste Beschleunigungsmechanismen
4125.01Angepasstes Gaspedal
4225.03Gaspedal (Kipppedal)
4325.04Handgas
4425.05Mit dem Knie betätigter Gashebel
4525.06Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
4625.08Gaspedal links
4725.09Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
4830Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen*
4931Anpassungen und Sicherungen der Pedale
5031.01Extrasatz Parallelpedale
5131.02Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
5231.03Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern,
wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
5331.04Bodenerhöhung
5432Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
5532.01Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
5632.02Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
5733Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
5833.01Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte
Vorrichtung
5933.02Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte
Vorrichtung
6035Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akusti-
sches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
6135.02Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
6235.03Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-
zulassen
6335.04Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-
zulassen
6435.05Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und
Bremsvorrichtungen loszulassen
6540Angepasste Lenkung
6640.01Lenkung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.:,40.01(140N)')
6740.05Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser
usw.)
6840.06Angepasste Position des Lenkrads
6940.09Fußlenkung
7040.11Assistenzeinrichtung am Lenkrad
7140.14Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
7240.15Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
7342Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
7442.01Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
7542.03Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
7642.05Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
7743Sitzposition des Fahrzeugführers
7843.01Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den
Pedalen
7943.02Der Körperform angepasster Sitz
8043.03Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
8143.04Fahrersitz mit Armlehne
8243.06Angepasster Sicherheitsgurt
8343.07Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
8444Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
8544.01Einzeln gesteuerte Bremsen
8644.02Angepasste Vorderradbremse
8744.03Angepasste Hinterradbremse
8844.04Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
8944.05Angepasste Handschaltung und Handkupplung*
9044.06Angepasster Rückspiegel*
9144.07Angepasste Kontrolleinrichtungen*
9244.08Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das
Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
9344.09Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N(*) (z. B.,44.09(140N)')
9444.10Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N(*) (z. B.,44.10(240N)')
9544.11Angepasste Fußraste
9644.12Angepasster Handgriff
9745Kraftrad nur mit Seitenwagen
9846Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
9947Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten
und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
10050Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der
Fahrzeugidentifizierungsnummer)
10151Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)*
10261Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor
Sonnenuntergang)
10362Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerorts in .../inner-
halb der Region ...
10463Fahren ohne Beifahrer
10564Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
10665Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen
Klasse sein muss
10766Ohne Anhänger
10867Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
10968Kein Alkohol
11069Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436
11170Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen,
im Falle eines Drittlandes, z. B.,70.0123456789.NL')
11271Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes,
z. B.,71.987654321.HR')
11372Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motor-
leistung von höchstens 11 kW (A1)*
11473Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
11574Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)*
11675Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*
11776Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1),
die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamt-
masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)*
11877Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die
einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamt-
masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*
11978Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
12079 ( ...) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwen-
dung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
12179 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
  Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech-
tigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als
12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien
Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen
Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E
abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
12279 (S1 ≤ 25/7.500 kg)
  Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maxi-
mal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser
Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
12379 (L ≤ 3)
  Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch-
stabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
12479.01Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
12579.02Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
12679.03Nur dreirädrige Fahrzeuge
12779.04Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
12879.05Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
12979.06Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers 3.500 kg übersteigt
13080Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das
24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
13181Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben
13290Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen ver-
wendet werden*
13395Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die
Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraft-
fahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
13496Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen
Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.
13597Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
* Die Schlüsselzahlen 01.03, 05 bis 05.08, 30, 44.05 bis 44.07, 51, 90 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum
31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden. Die Schlüsselzahlen 72, 74 bis 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaub-
nissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden."




 

Zitierungen von Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 11. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 11. FeVuaÄndV Inkrafttreten
... (2) Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2017 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
Artikel 4 52. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:  ...