Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3103 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2644
Geltung ab 28.12.2016, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung


Artikel 1 ändert mWv. 28. Dezember 2016 AVV Anlage

In Nummer 2.2.3 der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „für persistente organische Schadstoffe" die Wörter „, mit Ausnahme von Hexabromcyclododekan," eingefügt.



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