(1)
1Die nach dem Ausschluss von Haushalten nach §
3 verbleibenden Haushalte werden je Haushaltstyp nach §
2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend geschichtet.
2Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:
- 1.
- von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und
- 2.
- von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.
(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.